Bundeswehrsoldaten, die sich für eine Laufbahn entschieden haben, also Soldaten auf Zeit (SaZ), steht das Soldatenversorgungsgesetz zur Seite, wenn es um ihren Wiedereintritt in das Berufsleben geht. Demnach werden Aus- und Weiterbildungen gefördert, die zur permanenten Integration in den Arbeitsmarkt führen.
Wortwörtlich laut Soldatenversorgungsgesetz §3 Abs. 1:
Die Leistungen der Berufsförderung ... sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.
An der Dienstzeit misst sich der Förderanspruch:
von 4 bis zu 6 Jahren | bis 7 Monate |
von 6 bis zu 8 Jahren | bis 15 Monate |
von 8 bis zu 12 Jahren | bis 36 Monate |
ab 12 Jahre | bis 60 Monate |
Dienstzeit Förderzeitraum
Zur Vermeidung erheblicher Nachteile kann die Aus- und Weiterbildung auch teilweise während der Dienstzeit durchgeführt werden.
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Grundlage der Bewilligung von Leistungen ist eine frühzeitige und umfassende Berufsberatung bei den Berufsförderungsdiensten schon während der Dienstzeit. Dort wird das Berufs- und Eingliederungsziel als auch das Bildungsziel festgelegt und ein detaillierter Förderplan erstellt.
Es ist möglich an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und -praktika während der Dienstzeit teilzunehmen. Zusätzlich können Bewerbertrainingsprogramme besucht werden. Die Maßnahme darf höchstens 4 Wochen dauern (§7 Soldatenversorgungsgesetz).
Zusätzlich zur Förderung der Aus- und Weiterbildung werden folgende Leistungen erbracht:
von 4 bis zu 6 Jahren | bis 7 Monate |
von 6 bis zu 8 Jahren | bis 12 Monate |
von 8 bis zu 12 Jahren | bis 21 Monate |
ab 12 Jahre | bis 36 Monate |
Dienstzeit Zeitraum
weniger als 18 Monate | das Eineinhalbfache |
18 Monate und weniger als 2 Jahre | das Einvierfünftelfache |
2 Jahre und weniger als 4 Jahre | das Zweifache |
4 Jahre und weniger als 8 Jahre | das Vierfache |
8 bis 20 Jahre | das Sechsfache |
ab 20 Jahre | das Achtfache |
Dienstzeit Vielfaches der monatlichen Dienstbezüge